Welche Rechtsform passt zu Ihrer Praxis?
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Von Einzelpraxis bis MVZ: Wir helfen Ihnen, rechtssicher zu gründen und langfristig zu planen. Haftung, Steuern, Gründungsaufwand – die Wahl der richtigen Rechtsform ist entscheidend für Ihre ärztliche Selbstständigkeit. Ob Neugründung oder Praxisverkauf: Jetzt die Weichen richtig stellen.
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Über 300 Arztpraxen vertrauen auf unser Fachwissen
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GbR, PartG, GmbH oder MVZ? Richtige Rechtsform mit Medsolve wählen.
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Die Wahl der Rechtsform hat Auswirkungen auf Haftung, Steuern, Entscheidungsfreiheit und Zukunftssicherheit. Ob Sie allein gründen oder gemeinsam praktizieren – wir zeigen Ihnen, welche Optionen es gibt und was rechtlich zu beachten ist.
Beratung zu Rechtsformen
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Warum die Rechtsform so wichtig ist
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Struktur, Haftung, Flexibilität – alles hängt davon ab.
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Rechtsform beeinflusst Steuerlast, Haftung und Organisation
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Überblick über gängige Rechtsformen
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Welche passt zu Ihrer Praxisidee?
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GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts): Einfach & kostengünstig, aber mit gesamtschuldnerischer Haftung
PartG (Partnerschaftsgesellschaft): Speziell für Freiberufler, mit klarer Haftungsregelung
GmbH: Hoher Schutz durch Haftungsbegrenzung, aber komplexere Buchhaltung und Kapitalbedarf
Einzelunternehmen: Klassisch für Einzelpraxen, volle Kontrolle, volle Haftung



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Gründung und rechtliche Gestaltung
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Sicher und reibungslos zur passenden Gesellschaftsstruktur.
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Gesellschaftsvertrag: Pflicht bei GbR, PartG oder GmbH
Regelung von Vertretung, Gewinnverteilung, Nachfolge
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Als IT-Partner für Kliniken, MVZ und Praxen bieten wir flexible Zusammenarbeitsmodelle – vom stabilen IT-Betrieb bis zur digitalen Weiterentwicklung.
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Servicebasierte Zusammenarbeit
Managed Services: Proaktive Betreuung und Betrieb von IT-Systemen.
Subscription / as-a-Service (SaaS, IaaS, etc.): IT-Leistungen als monatlich buchbare Services.
SLA-basierte Verträge: Vereinbarungen mit garantierten Reaktions- und Lösungszeiten.
Projektbasierte Zusammenarbeit
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Rechtsform wechseln oder anpassen
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Wachsen, umstrukturieren oder sich absichern – rechtssicher.
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Rechtsformwechsel bei Expansion oder Praxisumwandlung
Vorbereitung für Partneraufnahme, Verkauf oder MVZ-Gründung
Steuerliche, haftungsrechtliche und organisatorische Folgen prüfen



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Welche Rechtsformen für die eigene Arztpraxis? Ein umfassender Leitfaden zu Haftung, Steuern und Praxisgründung
Einführung
Die Wahl der optimalen Rechtsform ist für Ärztinnen und Ärzte ein entscheidender Faktor – nicht nur bei der Praxisgründung oder -übernahme, sondern auch, wenn ein Praxisverkauf ansteht. Von der Einzelpraxis über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bis hin zur GmbH für Ärzte oder einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) existieren zahlreiche Möglichkeiten. Jede Option bietet spezifische Vor- und Nachteile hinsichtlich Haftung, Steuerbelastung und organisatorischer Anforderungen.
Aktuelle Gesetzesänderungen, wie die Reform des Personengesellschaftsrechts (MoPeG 2024), beeinflussen zudem die rechtliche Ausgestaltung von Gemeinschaftspraxen oder Partnerschaftsgesellschaften (PartG). Dieser Artikel gibt Ihnen einen umfassenden Überblick über die gängigsten Rechtsformen, erläutert die wichtigsten Entscheidungskriterien und beleuchtet die relevanten Schritte bei der Gründung oder dem Verkauf einer Arztpraxis. Ziel ist es, Ihnen eine fundierte und praxisnahe Orientierung zu bieten, die sich an den hohen Anforderungen der ärztlichen Berufswelt ausrichtet.
1.1 Begriffsklärung: Rechtsform vs. Praxisform
Die Wahl der Rechtsform Ihrer ärztlichen Tätigkeit legt fest, welche juristischen Strukturen greifen und wie Haftung und Besteuerung geregelt sind. Häufige Rechtsformen im medizinischen Kontext sind:
Einzelunternehmen (Freiberufler Arzt)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Partnerschaftsgesellschaft (PartG), gegebenenfalls mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
GmbH für Arztpraxen
Sonderformen wie GmbH & Co. KG oder andere Kapitalgesellschaften (in Ausnahmefällen)
Die Praxisform hingegen beschreibt die organisatorische Ausgestaltung:
Einzelpraxis
Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Praxisgemeinschaft (geteilte Infrastruktur bei separater Abrechnung)
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Somit kann ein und dieselbe Praxisform auf unterschiedlichen Rechtsformen beruhen. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ Rechtsform) wird oft als GmbH gegründet, kann theoretisch aber auch auf einer PartG basieren. Bei einer klassischen Gemeinschaftspraxis stellt häufig eine GbR die Rechtsgrundlage dar, wobei auch hier die Partnerschaftsgesellschaft infrage kommt.
Gerade mit Blick auf einen potenziellen Praxisverkauf ist die Rechtsform bedeutsam. Sie entscheidet maßgeblich darüber, wie einfach Anteile übertragen, Gesellschafter aufgenommen oder veräußert werden können. Mit zunehmender Größe und Komplexität – beispielsweise wenn mehrere Fachrichtungen in einer Einrichtung kooperieren – rücken kapitalgesellschaftliche Strukturen in den Vordergrund.
1.2 Entscheidungskriterien: Haftung, Steuern, Gründungsaufwand
Folgende Kriterien sind bei der Wahl der passenden Rechtsform für Ihre Arztpraxis entscheidend:
Haftungsumfang:
Einzelunternehmer haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Personengesellschaften wie die GbR sehen eine unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter vor.
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist das persönliche Risiko reduziert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine GmbH gewährt grundsätzlich Haftungsschutz auf das Gesellschaftsvermögen.
Steuerliche Aspekte:
Ärztliche Leistungen gelten weitgehend als freiberuflich und sind nicht gewerbesteuerpflichtig, sofern keine wesentlichen gewerblichen Elemente hinzukommen.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer. Gewinnentnahmen werden erneut auf Ebene der Gesellschafter besteuert (Doppelbesteuerung).
In Personengesellschaften (GbR, PartG) unterliegt der Gewinn direkt der Einkommensteuer der Gesellschafter (Transparenzprinzip). Es kann jedoch bei gewerblichen Aktivitäten auch die Gewerbesteuer anfallen.
Gründungsaufwand und laufende Kosten:
GbR und Einzelunternehmen sind in der Gründungsphase sehr unkompliziert.
Eine GmbH erfordert ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro und notariell beurkundete Verträge. Auch Buchführung und Veröffentlichungspflichten sind aufwendiger.
Zulassungsaspekte und Berufsausübungsregularien:
Eine Kassenzulassung für die vertragsärztliche Versorgung kann beispielsweise an bestimmte personelle und strukturelle Voraussetzungen geknüpft sein.
Bei einem MVZ sind eine Betriebserlaubnis und ein ärztlicher Leiter erforderlich.
Unabhängig davon, ob Sie eine Praxis neu gründen oder eine bestehende übernehmen: Überlegen Sie genau, in welcher Konstellation und in welchem Umfang Sie Ihre Tätigkeit ausüben möchten. Auch langfristige Pläne – wie ein möglicher Praxisverkauf – fließen in die Entscheidung ein, welche Rechtsform langfristig am besten passt.
1.1 Begriffsklärung: Rechtsform vs. Praxisform
Die Wahl der Rechtsform Ihrer ärztlichen Tätigkeit legt fest, welche juristischen Strukturen greifen und wie Haftung und Besteuerung geregelt sind. Häufige Rechtsformen im medizinischen Kontext sind:
Einzelunternehmen (Freiberufler Arzt)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Partnerschaftsgesellschaft (PartG), gegebenenfalls mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
GmbH für Arztpraxen
Sonderformen wie GmbH & Co. KG oder andere Kapitalgesellschaften (in Ausnahmefällen)
Die Praxisform hingegen beschreibt die organisatorische Ausgestaltung:
Einzelpraxis
Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Praxisgemeinschaft (geteilte Infrastruktur bei separater Abrechnung)
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Somit kann ein und dieselbe Praxisform auf unterschiedlichen Rechtsformen beruhen. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ Rechtsform) wird oft als GmbH gegründet, kann theoretisch aber auch auf einer PartG basieren. Bei einer klassischen Gemeinschaftspraxis stellt häufig eine GbR die Rechtsgrundlage dar, wobei auch hier die Partnerschaftsgesellschaft infrage kommt.
Gerade mit Blick auf einen potenziellen Praxisverkauf ist die Rechtsform bedeutsam. Sie entscheidet maßgeblich darüber, wie einfach Anteile übertragen, Gesellschafter aufgenommen oder veräußert werden können. Mit zunehmender Größe und Komplexität – beispielsweise wenn mehrere Fachrichtungen in einer Einrichtung kooperieren – rücken kapitalgesellschaftliche Strukturen in den Vordergrund.
1.2 Entscheidungskriterien: Haftung, Steuern, Gründungsaufwand
Folgende Kriterien sind bei der Wahl der passenden Rechtsform für Ihre Arztpraxis entscheidend:
Haftungsumfang:
Einzelunternehmer haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Personengesellschaften wie die GbR sehen eine unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter vor.
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist das persönliche Risiko reduziert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine GmbH gewährt grundsätzlich Haftungsschutz auf das Gesellschaftsvermögen.
Steuerliche Aspekte:
Ärztliche Leistungen gelten weitgehend als freiberuflich und sind nicht gewerbesteuerpflichtig, sofern keine wesentlichen gewerblichen Elemente hinzukommen.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer. Gewinnentnahmen werden erneut auf Ebene der Gesellschafter besteuert (Doppelbesteuerung).
In Personengesellschaften (GbR, PartG) unterliegt der Gewinn direkt der Einkommensteuer der Gesellschafter (Transparenzprinzip). Es kann jedoch bei gewerblichen Aktivitäten auch die Gewerbesteuer anfallen.
Gründungsaufwand und laufende Kosten:
GbR und Einzelunternehmen sind in der Gründungsphase sehr unkompliziert.
Eine GmbH erfordert ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro und notariell beurkundete Verträge. Auch Buchführung und Veröffentlichungspflichten sind aufwendiger.
Zulassungsaspekte und Berufsausübungsregularien:
Eine Kassenzulassung für die vertragsärztliche Versorgung kann beispielsweise an bestimmte personelle und strukturelle Voraussetzungen geknüpft sein.
Bei einem MVZ sind eine Betriebserlaubnis und ein ärztlicher Leiter erforderlich.
Unabhängig davon, ob Sie eine Praxis neu gründen oder eine bestehende übernehmen: Überlegen Sie genau, in welcher Konstellation und in welchem Umfang Sie Ihre Tätigkeit ausüben möchten. Auch langfristige Pläne – wie ein möglicher Praxisverkauf – fließen in die Entscheidung ein, welche Rechtsform langfristig am besten passt.
1.1 Begriffsklärung: Rechtsform vs. Praxisform
Die Wahl der Rechtsform Ihrer ärztlichen Tätigkeit legt fest, welche juristischen Strukturen greifen und wie Haftung und Besteuerung geregelt sind. Häufige Rechtsformen im medizinischen Kontext sind:
Einzelunternehmen (Freiberufler Arzt)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Partnerschaftsgesellschaft (PartG), gegebenenfalls mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB)
GmbH für Arztpraxen
Sonderformen wie GmbH & Co. KG oder andere Kapitalgesellschaften (in Ausnahmefällen)
Die Praxisform hingegen beschreibt die organisatorische Ausgestaltung:
Einzelpraxis
Gemeinschaftspraxis bzw. Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)
Praxisgemeinschaft (geteilte Infrastruktur bei separater Abrechnung)
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)
Somit kann ein und dieselbe Praxisform auf unterschiedlichen Rechtsformen beruhen. Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ Rechtsform) wird oft als GmbH gegründet, kann theoretisch aber auch auf einer PartG basieren. Bei einer klassischen Gemeinschaftspraxis stellt häufig eine GbR die Rechtsgrundlage dar, wobei auch hier die Partnerschaftsgesellschaft infrage kommt.
Gerade mit Blick auf einen potenziellen Praxisverkauf ist die Rechtsform bedeutsam. Sie entscheidet maßgeblich darüber, wie einfach Anteile übertragen, Gesellschafter aufgenommen oder veräußert werden können. Mit zunehmender Größe und Komplexität – beispielsweise wenn mehrere Fachrichtungen in einer Einrichtung kooperieren – rücken kapitalgesellschaftliche Strukturen in den Vordergrund.
1.2 Entscheidungskriterien: Haftung, Steuern, Gründungsaufwand
Folgende Kriterien sind bei der Wahl der passenden Rechtsform für Ihre Arztpraxis entscheidend:
Haftungsumfang:
Einzelunternehmer haften mit ihrem gesamten Privatvermögen.
Personengesellschaften wie die GbR sehen eine unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter vor.
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) ist das persönliche Risiko reduziert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine GmbH gewährt grundsätzlich Haftungsschutz auf das Gesellschaftsvermögen.
Steuerliche Aspekte:
Ärztliche Leistungen gelten weitgehend als freiberuflich und sind nicht gewerbesteuerpflichtig, sofern keine wesentlichen gewerblichen Elemente hinzukommen.
Kapitalgesellschaften wie die GmbH unterliegen der Körperschaftsteuer. Gewinnentnahmen werden erneut auf Ebene der Gesellschafter besteuert (Doppelbesteuerung).
In Personengesellschaften (GbR, PartG) unterliegt der Gewinn direkt der Einkommensteuer der Gesellschafter (Transparenzprinzip). Es kann jedoch bei gewerblichen Aktivitäten auch die Gewerbesteuer anfallen.
Gründungsaufwand und laufende Kosten:
GbR und Einzelunternehmen sind in der Gründungsphase sehr unkompliziert.
Eine GmbH erfordert ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro und notariell beurkundete Verträge. Auch Buchführung und Veröffentlichungspflichten sind aufwendiger.
Zulassungsaspekte und Berufsausübungsregularien:
Eine Kassenzulassung für die vertragsärztliche Versorgung kann beispielsweise an bestimmte personelle und strukturelle Voraussetzungen geknüpft sein.
Bei einem MVZ sind eine Betriebserlaubnis und ein ärztlicher Leiter erforderlich.
Unabhängig davon, ob Sie eine Praxis neu gründen oder eine bestehende übernehmen: Überlegen Sie genau, in welcher Konstellation und in welchem Umfang Sie Ihre Tätigkeit ausüben möchten. Auch langfristige Pläne – wie ein möglicher Praxisverkauf – fließen in die Entscheidung ein, welche Rechtsform langfristig am besten passt.
2.1 Einzelunternehmen
Viele Ärztinnen und Ärzte starten als Einzelunternehmer (Freiberufler Arzt). Hierbei existieren kaum Gründungsformalitäten – eine Anmeldung beim Finanzamt, der zuständigen Ärztekammer sowie der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genügt meist.
Haftung: Persönlich und unbeschränkt. Private Vermögenswerte können im Haftungsfall herangezogen werden.
Steuerliche Einordnung: Solange die ärztliche Tätigkeit freiberuflich ist und keine ausgeprägten gewerblichen Elemente enthält, fällt keine Gewerbesteuer an.
Gründungsaufwand: Gering, da keine notarielle Beurkundung oder Eintragung im Handelsregister erforderlich ist.
Das Einzelunternehmen empfiehlt sich vor allem, wenn Sie alleine tätig sein möchten, keine hohen Investitionen planen und das Haftungsrisiko über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung absichern wollen.
2.1.1 Freiberuflichkeit vs. Gewerbesteuerpflicht
Ärztliche Leistungen werden vom Finanzamt in der Regel als freiberufliche Tätigkeit anerkannt. Kritisch wird es, wenn umsatzstarke gewerbliche Aktivitäten hinzukommen, etwa kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation, größere Laborleistungen oder der Verkauf von Produkten, die nicht unmittelbar der Heilbehandlung dienen.
Der Übergang von der freiberuflichen zur gewerblichen Tätigkeit kann fließend sein. Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten oder sind die gewerblichen Umsätze deutlich, kann das Finanzamt eine Umqualifizierung zur Gewerbetätigkeit vornehmen. Dies zieht die Gewerbesteuer nach sich und kann auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht haben.
2.1.2 Buchführungspflichten (EÜR vs. Bilanzierung)
Freiberufler, einschließlich Ärzte in Einzelpraxis, können oft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) anwenden. Diese Methode erfordert lediglich die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, was vergleichsweise unkompliziert ist. Erst wenn Umsatz oder Gewinn bestimmte Grenzen übersteigen, kann eine Bilanzierungspflicht entstehen.
Die EÜR bedeutet oft geringeren administrativen Aufwand und kommt besonders kleineren oder mittelgroßen Praxen zugute. Dennoch sollten Sie Ihre betrieblichen Umsätze im Blick behalten, da bei deutlicher Ausweitung der Leistungen oder Einstieg in weitere Geschäftsfelder eine Bilanzierungspflicht realistisch wird.
2.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zählt zu den häufigsten Rechtsformen, wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gemeinsam eine Praxis betreiben möchten. Die GbR entsteht bereits formlos durch den Zusammenschluss mindestens zweier Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Um potenzielle Konflikte zu vermeiden, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag jedoch dringend zu empfehlen.
Haftung: Persönlich und gesamtschuldnerisch. Jeder Gesellschafter kann für die gesamten Verbindlichkeiten der GbR in Anspruch genommen werden.
Steuerliche Behandlung: Einkünfte werden anteilig auf die Gesellschafter übertragen (Transparenzprinzip). Ob Gewerbesteuer anfällt, hängt davon ab, ob es sich um reine freiberufliche Ärztetätigkeit handelt oder relevante gewerbliche Komponenten enthalten sind.
Gründungsaufwand: Gering. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert.
In der ärztlichen Praxis tritt die GbR häufig als Grundlage für Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften, BAG) oder Praxisgemeinschaften auf. Im Unterschied zur BAG rechnet eine Praxisgemeinschaft in der Regel separat ab. Dennoch kann ein gemeinsamer Mietvertrag oder gemeinsames Personal zu einer Mitverantwortung bei allen wirtschaftlichen Verpflichtungen führen.
2.2.1 Haftungsrisiken bei Praxisgemeinschaften
Bei Praxisgemeinschaften ist es besonders wichtig, die Haftungsrisiken klar einzugrenzen. Eine formal bestehende GbR bringt gesamtschuldnerische Haftung mit sich, auch wenn Patientinnen und Patienten in getrennten Sprechzimmern behandelt und abgerechnet werden. Selbst wenn sich ein medizinischer Fehler nur auf eine Ärztin bzw. einen Arzt zurückführen lässt, kann das Haftungsrisiko für alle Beteiligten steigen, sofern vertraglich nichts anderes geregelt oder im Außenverhältnis abweichend kommuniziert wurde.
Deshalb sind eine transparente Regelung und der Abschluss ausreichender Berufshaftpflichtversicherungen essenziell. Im Gesellschaftsvertrag kann zudem die interne Haftungsaufteilung präzisiert werden. Ungeachtet dessen kann es im Außenverhältnis kompliziert werden, da die geschädigte Person – etwa ein Patient oder ein Dritter – meist alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen darf.
2.2.2 Gesellschaftsvertrag und MoPeG 2024
Angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung sollten Sie bei Gründung einer GbR einen detaillierten Gesellschaftsvertrag erstellen. Dieser regelt:
Gewinn- und Verlustverteilung
Vertretungsbefugnisse
Ausscheidensmodalitäten (z. B. im Krankheitsfall oder bei Berufsunfähigkeit)
Kündigungsfristen und Auflösung
Optionen für den Praxisverkauf bzw. die Nachfolgeregelung
Die MoPeG-Reform 2024 ist hier ebenfalls relevant. Sie sieht vor, dass GbRs, die nicht nur gelegentlich am Rechtsverkehr teilnehmen (z. B. Eigentümer einer Immobilie sind), sich in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen. Dies kann die Außenwirkung beeinflussen, und auch die Frage der Haftungsbeschränkung könnte betroffen sein. Für Gemeinschaftspraxen empfiehlt es sich daher, bereits im Vorfeld zu klären, ob und wann eine Registereintragung erforderlich oder sinnvoll ist.
2.3 Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist speziell für Angehörige Freier Berufe konzipiert und stellt im ärztlichen Sektor eine interessante Alternative zur GbR dar.
Merkmale: Ähnlich einer GbR, aber mit deutlicheren Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung sowie zu Rechten und Pflichten der Partner.
Haftung: In der einfachen PartG haften alle Partner persönlich. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bietet jedoch die Möglichkeit, das Risiko zu begrenzen, sofern eine erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
Gerade für größere Gemeinschaftspraxen, in denen sich mehrere Fachärztinnen und Fachärzte zusammenschließen, bietet die PartG eine flexiblere Gestaltung ohne den vollen Formalismus einer Kapitalgesellschaft. Zudem erleichtert sie das Hinzukommen weiterer Partner, was etwa bei einer geplanten Wachstumsstrategie oder einem späteren Praxisverkauf nützlich sein kann.
2.3.1 Haftungsbeschränkung nach PartGG
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) erlaubt die Beschränkung der Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen, sofern einzelne Voraussetzungen erfüllt sind. Ein wesentlicher Punkt ist die Berufshaftpflichtversicherung, die ausreichend hohe Deckungssummen für alle Partner vorsieht.
Dies bedeutet, dass ein beruflicher Fehler einzelner Partner die anderen nicht in vollem Umfang haftbar macht. Für Ärztinnen und Ärzte, die aus fachlichen Gründen kooperieren, aber nicht das volle Haftungsrisiko ihrer Kolleginnen und Kollegen tragen möchten, kann dies eine attraktive Rechtsform sein.
2.3.2 Besonderheiten bei Medizinischen Versorgungszentren
Obwohl MVZs oft als GmbH (Medizinisches Versorgungszentrum GmbH) gegründet werden, ist theoretisch auch eine PartG denkbar. Allerdings sind MVZ-Strukturen meist mit Kapitalbeteiligungen, größeren Finanzvolumina und weitreichenden Kooperationsmodellen verbunden, sodass eine Kapitalgesellschaft oft praktischer erscheint.
Für kleinere bis mittlere Gemeinschaften aus Fachärztinnen und Fachärzten hat sich die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in den vergangenen Jahren jedoch etabliert. Insbesondere wenn Sie das Risiko minimieren, aber dennoch von einer flexiblen Organisationsform profitieren möchten, bietet die PartG mbB einen ausgewogenen Kompromiss.
2.4 GmbH für Arztpraxen
Die GmbH ist die bekannteste Kapitalgesellschaft und gewinnt im ärztlichen Bereich an Bedeutung, beispielsweise als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) oder als Betriebsgesellschaft einer größeren Praxis.
Haftung: Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.
Steuerliche Behandlung: Unterliegt der Körperschaftsteuer; bei Ausschüttung an die Gesellschafter fallen weitere Steuern an (Doppelbesteuerung).
Gründungsaufwand: Erfordert mindestens 25.000 Euro Stammkapital, notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister.
2.4.1 Stammkapital und Gründungskosten
Für die Gründung einer GmbH für eine Arztpraxis sind 25.000 Euro Stammkapital erforderlich, wovon mindestens die Hälfte (12.500 Euro) bei Gründung eingezahlt sein muss. Hinzu kommen Notarkosten und Gebühren für das Handelsregister. Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits in hochwertige Medizintechnik investieren, ist dies meist keine unüberwindbare Hürde.
Eine häufig diskutierte Alternative ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die mit geringerem Stammkapital gegründet werden kann. Die UG spielt in der medizinischen Praxis jedoch meist eine untergeordnete Rolle, da sie aus Imagesicht oft weniger attraktiv erscheint und bei potenziellen Finanzierungspartnern mitunter Skepsis weckt.
2.4.2 Doppelbesteuerung vs. Haftungsbegrenzung
Die Haftungsbeschränkung ist der zentrale Vorteil einer GmbH. Dies bedeutet gerade in hochspezialisierten medizinischen Bereichen mit teurer Ausstattung oder erhöhtem Haftungsrisiko (z. B. umfangreiche OP-Säle) eine deutliche Risikominderung für das Privatvermögen der Gesellschafter.
Dem steht die Doppelbesteuerung gegenüber:
Der Gewinn der GmbH wird zunächst der Körperschaftsteuer (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Gewerbesteuer) unterworfen.
Bei Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgt eine weitere Besteuerung (Kapitalertragsteuer).
Trotz dieses steuerlichen Nachteils entscheiden sich manche Ärztinnen und Ärzte bewusst für eine GmbH, um die Praxis künftig skalieren zu können oder externe Kapitalgeber einzubinden. Darüber hinaus lässt sich ein Praxisverkauf in Form eines Share Deals (Verkauf der Gesellschaftsanteile) oft relativ einfach gestalten, wenn die Gesellschaftsstruktur gut aufgesetzt ist.
2.1 Einzelunternehmen
Viele Ärztinnen und Ärzte starten als Einzelunternehmer (Freiberufler Arzt). Hierbei existieren kaum Gründungsformalitäten – eine Anmeldung beim Finanzamt, der zuständigen Ärztekammer sowie der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genügt meist.
Haftung: Persönlich und unbeschränkt. Private Vermögenswerte können im Haftungsfall herangezogen werden.
Steuerliche Einordnung: Solange die ärztliche Tätigkeit freiberuflich ist und keine ausgeprägten gewerblichen Elemente enthält, fällt keine Gewerbesteuer an.
Gründungsaufwand: Gering, da keine notarielle Beurkundung oder Eintragung im Handelsregister erforderlich ist.
Das Einzelunternehmen empfiehlt sich vor allem, wenn Sie alleine tätig sein möchten, keine hohen Investitionen planen und das Haftungsrisiko über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung absichern wollen.
2.1.1 Freiberuflichkeit vs. Gewerbesteuerpflicht
Ärztliche Leistungen werden vom Finanzamt in der Regel als freiberufliche Tätigkeit anerkannt. Kritisch wird es, wenn umsatzstarke gewerbliche Aktivitäten hinzukommen, etwa kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation, größere Laborleistungen oder der Verkauf von Produkten, die nicht unmittelbar der Heilbehandlung dienen.
Der Übergang von der freiberuflichen zur gewerblichen Tätigkeit kann fließend sein. Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten oder sind die gewerblichen Umsätze deutlich, kann das Finanzamt eine Umqualifizierung zur Gewerbetätigkeit vornehmen. Dies zieht die Gewerbesteuer nach sich und kann auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht haben.
2.1.2 Buchführungspflichten (EÜR vs. Bilanzierung)
Freiberufler, einschließlich Ärzte in Einzelpraxis, können oft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) anwenden. Diese Methode erfordert lediglich die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, was vergleichsweise unkompliziert ist. Erst wenn Umsatz oder Gewinn bestimmte Grenzen übersteigen, kann eine Bilanzierungspflicht entstehen.
Die EÜR bedeutet oft geringeren administrativen Aufwand und kommt besonders kleineren oder mittelgroßen Praxen zugute. Dennoch sollten Sie Ihre betrieblichen Umsätze im Blick behalten, da bei deutlicher Ausweitung der Leistungen oder Einstieg in weitere Geschäftsfelder eine Bilanzierungspflicht realistisch wird.
2.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zählt zu den häufigsten Rechtsformen, wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gemeinsam eine Praxis betreiben möchten. Die GbR entsteht bereits formlos durch den Zusammenschluss mindestens zweier Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Um potenzielle Konflikte zu vermeiden, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag jedoch dringend zu empfehlen.
Haftung: Persönlich und gesamtschuldnerisch. Jeder Gesellschafter kann für die gesamten Verbindlichkeiten der GbR in Anspruch genommen werden.
Steuerliche Behandlung: Einkünfte werden anteilig auf die Gesellschafter übertragen (Transparenzprinzip). Ob Gewerbesteuer anfällt, hängt davon ab, ob es sich um reine freiberufliche Ärztetätigkeit handelt oder relevante gewerbliche Komponenten enthalten sind.
Gründungsaufwand: Gering. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert.
In der ärztlichen Praxis tritt die GbR häufig als Grundlage für Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften, BAG) oder Praxisgemeinschaften auf. Im Unterschied zur BAG rechnet eine Praxisgemeinschaft in der Regel separat ab. Dennoch kann ein gemeinsamer Mietvertrag oder gemeinsames Personal zu einer Mitverantwortung bei allen wirtschaftlichen Verpflichtungen führen.
2.2.1 Haftungsrisiken bei Praxisgemeinschaften
Bei Praxisgemeinschaften ist es besonders wichtig, die Haftungsrisiken klar einzugrenzen. Eine formal bestehende GbR bringt gesamtschuldnerische Haftung mit sich, auch wenn Patientinnen und Patienten in getrennten Sprechzimmern behandelt und abgerechnet werden. Selbst wenn sich ein medizinischer Fehler nur auf eine Ärztin bzw. einen Arzt zurückführen lässt, kann das Haftungsrisiko für alle Beteiligten steigen, sofern vertraglich nichts anderes geregelt oder im Außenverhältnis abweichend kommuniziert wurde.
Deshalb sind eine transparente Regelung und der Abschluss ausreichender Berufshaftpflichtversicherungen essenziell. Im Gesellschaftsvertrag kann zudem die interne Haftungsaufteilung präzisiert werden. Ungeachtet dessen kann es im Außenverhältnis kompliziert werden, da die geschädigte Person – etwa ein Patient oder ein Dritter – meist alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen darf.
2.2.2 Gesellschaftsvertrag und MoPeG 2024
Angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung sollten Sie bei Gründung einer GbR einen detaillierten Gesellschaftsvertrag erstellen. Dieser regelt:
Gewinn- und Verlustverteilung
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Ausscheidensmodalitäten (z. B. im Krankheitsfall oder bei Berufsunfähigkeit)
Kündigungsfristen und Auflösung
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Die MoPeG-Reform 2024 ist hier ebenfalls relevant. Sie sieht vor, dass GbRs, die nicht nur gelegentlich am Rechtsverkehr teilnehmen (z. B. Eigentümer einer Immobilie sind), sich in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen. Dies kann die Außenwirkung beeinflussen, und auch die Frage der Haftungsbeschränkung könnte betroffen sein. Für Gemeinschaftspraxen empfiehlt es sich daher, bereits im Vorfeld zu klären, ob und wann eine Registereintragung erforderlich oder sinnvoll ist.
2.3 Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist speziell für Angehörige Freier Berufe konzipiert und stellt im ärztlichen Sektor eine interessante Alternative zur GbR dar.
Merkmale: Ähnlich einer GbR, aber mit deutlicheren Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung sowie zu Rechten und Pflichten der Partner.
Haftung: In der einfachen PartG haften alle Partner persönlich. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bietet jedoch die Möglichkeit, das Risiko zu begrenzen, sofern eine erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
Gerade für größere Gemeinschaftspraxen, in denen sich mehrere Fachärztinnen und Fachärzte zusammenschließen, bietet die PartG eine flexiblere Gestaltung ohne den vollen Formalismus einer Kapitalgesellschaft. Zudem erleichtert sie das Hinzukommen weiterer Partner, was etwa bei einer geplanten Wachstumsstrategie oder einem späteren Praxisverkauf nützlich sein kann.
2.3.1 Haftungsbeschränkung nach PartGG
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) erlaubt die Beschränkung der Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen, sofern einzelne Voraussetzungen erfüllt sind. Ein wesentlicher Punkt ist die Berufshaftpflichtversicherung, die ausreichend hohe Deckungssummen für alle Partner vorsieht.
Dies bedeutet, dass ein beruflicher Fehler einzelner Partner die anderen nicht in vollem Umfang haftbar macht. Für Ärztinnen und Ärzte, die aus fachlichen Gründen kooperieren, aber nicht das volle Haftungsrisiko ihrer Kolleginnen und Kollegen tragen möchten, kann dies eine attraktive Rechtsform sein.
2.3.2 Besonderheiten bei Medizinischen Versorgungszentren
Obwohl MVZs oft als GmbH (Medizinisches Versorgungszentrum GmbH) gegründet werden, ist theoretisch auch eine PartG denkbar. Allerdings sind MVZ-Strukturen meist mit Kapitalbeteiligungen, größeren Finanzvolumina und weitreichenden Kooperationsmodellen verbunden, sodass eine Kapitalgesellschaft oft praktischer erscheint.
Für kleinere bis mittlere Gemeinschaften aus Fachärztinnen und Fachärzten hat sich die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in den vergangenen Jahren jedoch etabliert. Insbesondere wenn Sie das Risiko minimieren, aber dennoch von einer flexiblen Organisationsform profitieren möchten, bietet die PartG mbB einen ausgewogenen Kompromiss.
2.4 GmbH für Arztpraxen
Die GmbH ist die bekannteste Kapitalgesellschaft und gewinnt im ärztlichen Bereich an Bedeutung, beispielsweise als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) oder als Betriebsgesellschaft einer größeren Praxis.
Haftung: Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.
Steuerliche Behandlung: Unterliegt der Körperschaftsteuer; bei Ausschüttung an die Gesellschafter fallen weitere Steuern an (Doppelbesteuerung).
Gründungsaufwand: Erfordert mindestens 25.000 Euro Stammkapital, notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister.
2.4.1 Stammkapital und Gründungskosten
Für die Gründung einer GmbH für eine Arztpraxis sind 25.000 Euro Stammkapital erforderlich, wovon mindestens die Hälfte (12.500 Euro) bei Gründung eingezahlt sein muss. Hinzu kommen Notarkosten und Gebühren für das Handelsregister. Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits in hochwertige Medizintechnik investieren, ist dies meist keine unüberwindbare Hürde.
Eine häufig diskutierte Alternative ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die mit geringerem Stammkapital gegründet werden kann. Die UG spielt in der medizinischen Praxis jedoch meist eine untergeordnete Rolle, da sie aus Imagesicht oft weniger attraktiv erscheint und bei potenziellen Finanzierungspartnern mitunter Skepsis weckt.
2.4.2 Doppelbesteuerung vs. Haftungsbegrenzung
Die Haftungsbeschränkung ist der zentrale Vorteil einer GmbH. Dies bedeutet gerade in hochspezialisierten medizinischen Bereichen mit teurer Ausstattung oder erhöhtem Haftungsrisiko (z. B. umfangreiche OP-Säle) eine deutliche Risikominderung für das Privatvermögen der Gesellschafter.
Dem steht die Doppelbesteuerung gegenüber:
Der Gewinn der GmbH wird zunächst der Körperschaftsteuer (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Gewerbesteuer) unterworfen.
Bei Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgt eine weitere Besteuerung (Kapitalertragsteuer).
Trotz dieses steuerlichen Nachteils entscheiden sich manche Ärztinnen und Ärzte bewusst für eine GmbH, um die Praxis künftig skalieren zu können oder externe Kapitalgeber einzubinden. Darüber hinaus lässt sich ein Praxisverkauf in Form eines Share Deals (Verkauf der Gesellschaftsanteile) oft relativ einfach gestalten, wenn die Gesellschaftsstruktur gut aufgesetzt ist.
2.1 Einzelunternehmen
Viele Ärztinnen und Ärzte starten als Einzelunternehmer (Freiberufler Arzt). Hierbei existieren kaum Gründungsformalitäten – eine Anmeldung beim Finanzamt, der zuständigen Ärztekammer sowie der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) genügt meist.
Haftung: Persönlich und unbeschränkt. Private Vermögenswerte können im Haftungsfall herangezogen werden.
Steuerliche Einordnung: Solange die ärztliche Tätigkeit freiberuflich ist und keine ausgeprägten gewerblichen Elemente enthält, fällt keine Gewerbesteuer an.
Gründungsaufwand: Gering, da keine notarielle Beurkundung oder Eintragung im Handelsregister erforderlich ist.
Das Einzelunternehmen empfiehlt sich vor allem, wenn Sie alleine tätig sein möchten, keine hohen Investitionen planen und das Haftungsrisiko über eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung absichern wollen.
2.1.1 Freiberuflichkeit vs. Gewerbesteuerpflicht
Ärztliche Leistungen werden vom Finanzamt in der Regel als freiberufliche Tätigkeit anerkannt. Kritisch wird es, wenn umsatzstarke gewerbliche Aktivitäten hinzukommen, etwa kosmetische Behandlungen ohne medizinische Indikation, größere Laborleistungen oder der Verkauf von Produkten, die nicht unmittelbar der Heilbehandlung dienen.
Der Übergang von der freiberuflichen zur gewerblichen Tätigkeit kann fließend sein. Werden bestimmte Schwellenwerte überschritten oder sind die gewerblichen Umsätze deutlich, kann das Finanzamt eine Umqualifizierung zur Gewerbetätigkeit vornehmen. Dies zieht die Gewerbesteuer nach sich und kann auch Auswirkungen auf die Umsatzsteuerpflicht haben.
2.1.2 Buchführungspflichten (EÜR vs. Bilanzierung)
Freiberufler, einschließlich Ärzte in Einzelpraxis, können oft die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) anwenden. Diese Methode erfordert lediglich die Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, was vergleichsweise unkompliziert ist. Erst wenn Umsatz oder Gewinn bestimmte Grenzen übersteigen, kann eine Bilanzierungspflicht entstehen.
Die EÜR bedeutet oft geringeren administrativen Aufwand und kommt besonders kleineren oder mittelgroßen Praxen zugute. Dennoch sollten Sie Ihre betrieblichen Umsätze im Blick behalten, da bei deutlicher Ausweitung der Leistungen oder Einstieg in weitere Geschäftsfelder eine Bilanzierungspflicht realistisch wird.
2.2 Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zählt zu den häufigsten Rechtsformen, wenn mehrere Ärztinnen und Ärzte gemeinsam eine Praxis betreiben möchten. Die GbR entsteht bereits formlos durch den Zusammenschluss mindestens zweier Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Um potenzielle Konflikte zu vermeiden, ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag jedoch dringend zu empfehlen.
Haftung: Persönlich und gesamtschuldnerisch. Jeder Gesellschafter kann für die gesamten Verbindlichkeiten der GbR in Anspruch genommen werden.
Steuerliche Behandlung: Einkünfte werden anteilig auf die Gesellschafter übertragen (Transparenzprinzip). Ob Gewerbesteuer anfällt, hängt davon ab, ob es sich um reine freiberufliche Ärztetätigkeit handelt oder relevante gewerbliche Komponenten enthalten sind.
Gründungsaufwand: Gering. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist zwar nicht zwingend, aber empfehlenswert.
In der ärztlichen Praxis tritt die GbR häufig als Grundlage für Gemeinschaftspraxen (Berufsausübungsgemeinschaften, BAG) oder Praxisgemeinschaften auf. Im Unterschied zur BAG rechnet eine Praxisgemeinschaft in der Regel separat ab. Dennoch kann ein gemeinsamer Mietvertrag oder gemeinsames Personal zu einer Mitverantwortung bei allen wirtschaftlichen Verpflichtungen führen.
2.2.1 Haftungsrisiken bei Praxisgemeinschaften
Bei Praxisgemeinschaften ist es besonders wichtig, die Haftungsrisiken klar einzugrenzen. Eine formal bestehende GbR bringt gesamtschuldnerische Haftung mit sich, auch wenn Patientinnen und Patienten in getrennten Sprechzimmern behandelt und abgerechnet werden. Selbst wenn sich ein medizinischer Fehler nur auf eine Ärztin bzw. einen Arzt zurückführen lässt, kann das Haftungsrisiko für alle Beteiligten steigen, sofern vertraglich nichts anderes geregelt oder im Außenverhältnis abweichend kommuniziert wurde.
Deshalb sind eine transparente Regelung und der Abschluss ausreichender Berufshaftpflichtversicherungen essenziell. Im Gesellschaftsvertrag kann zudem die interne Haftungsaufteilung präzisiert werden. Ungeachtet dessen kann es im Außenverhältnis kompliziert werden, da die geschädigte Person – etwa ein Patient oder ein Dritter – meist alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch in Anspruch nehmen darf.
2.2.2 Gesellschaftsvertrag und MoPeG 2024
Angesichts der weitreichenden Konsequenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung sollten Sie bei Gründung einer GbR einen detaillierten Gesellschaftsvertrag erstellen. Dieser regelt:
Gewinn- und Verlustverteilung
Vertretungsbefugnisse
Ausscheidensmodalitäten (z. B. im Krankheitsfall oder bei Berufsunfähigkeit)
Kündigungsfristen und Auflösung
Optionen für den Praxisverkauf bzw. die Nachfolgeregelung
Die MoPeG-Reform 2024 ist hier ebenfalls relevant. Sie sieht vor, dass GbRs, die nicht nur gelegentlich am Rechtsverkehr teilnehmen (z. B. Eigentümer einer Immobilie sind), sich in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen müssen. Dies kann die Außenwirkung beeinflussen, und auch die Frage der Haftungsbeschränkung könnte betroffen sein. Für Gemeinschaftspraxen empfiehlt es sich daher, bereits im Vorfeld zu klären, ob und wann eine Registereintragung erforderlich oder sinnvoll ist.
2.3 Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist speziell für Angehörige Freier Berufe konzipiert und stellt im ärztlichen Sektor eine interessante Alternative zur GbR dar.
Merkmale: Ähnlich einer GbR, aber mit deutlicheren Vorgaben zur Berufshaftpflichtversicherung sowie zu Rechten und Pflichten der Partner.
Haftung: In der einfachen PartG haften alle Partner persönlich. Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) bietet jedoch die Möglichkeit, das Risiko zu begrenzen, sofern eine erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
Gerade für größere Gemeinschaftspraxen, in denen sich mehrere Fachärztinnen und Fachärzte zusammenschließen, bietet die PartG eine flexiblere Gestaltung ohne den vollen Formalismus einer Kapitalgesellschaft. Zudem erleichtert sie das Hinzukommen weiterer Partner, was etwa bei einer geplanten Wachstumsstrategie oder einem späteren Praxisverkauf nützlich sein kann.
2.3.1 Haftungsbeschränkung nach PartGG
Das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) erlaubt die Beschränkung der Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen, sofern einzelne Voraussetzungen erfüllt sind. Ein wesentlicher Punkt ist die Berufshaftpflichtversicherung, die ausreichend hohe Deckungssummen für alle Partner vorsieht.
Dies bedeutet, dass ein beruflicher Fehler einzelner Partner die anderen nicht in vollem Umfang haftbar macht. Für Ärztinnen und Ärzte, die aus fachlichen Gründen kooperieren, aber nicht das volle Haftungsrisiko ihrer Kolleginnen und Kollegen tragen möchten, kann dies eine attraktive Rechtsform sein.
2.3.2 Besonderheiten bei Medizinischen Versorgungszentren
Obwohl MVZs oft als GmbH (Medizinisches Versorgungszentrum GmbH) gegründet werden, ist theoretisch auch eine PartG denkbar. Allerdings sind MVZ-Strukturen meist mit Kapitalbeteiligungen, größeren Finanzvolumina und weitreichenden Kooperationsmodellen verbunden, sodass eine Kapitalgesellschaft oft praktischer erscheint.
Für kleinere bis mittlere Gemeinschaften aus Fachärztinnen und Fachärzten hat sich die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in den vergangenen Jahren jedoch etabliert. Insbesondere wenn Sie das Risiko minimieren, aber dennoch von einer flexiblen Organisationsform profitieren möchten, bietet die PartG mbB einen ausgewogenen Kompromiss.
2.4 GmbH für Arztpraxen
Die GmbH ist die bekannteste Kapitalgesellschaft und gewinnt im ärztlichen Bereich an Bedeutung, beispielsweise als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) oder als Betriebsgesellschaft einer größeren Praxis.
Haftung: Beschränkt auf das Gesellschaftsvermögen.
Steuerliche Behandlung: Unterliegt der Körperschaftsteuer; bei Ausschüttung an die Gesellschafter fallen weitere Steuern an (Doppelbesteuerung).
Gründungsaufwand: Erfordert mindestens 25.000 Euro Stammkapital, notarielle Beurkundung und Eintragung ins Handelsregister.
2.4.1 Stammkapital und Gründungskosten
Für die Gründung einer GmbH für eine Arztpraxis sind 25.000 Euro Stammkapital erforderlich, wovon mindestens die Hälfte (12.500 Euro) bei Gründung eingezahlt sein muss. Hinzu kommen Notarkosten und Gebühren für das Handelsregister. Für Ärztinnen und Ärzte, die bereits in hochwertige Medizintechnik investieren, ist dies meist keine unüberwindbare Hürde.
Eine häufig diskutierte Alternative ist die haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), die mit geringerem Stammkapital gegründet werden kann. Die UG spielt in der medizinischen Praxis jedoch meist eine untergeordnete Rolle, da sie aus Imagesicht oft weniger attraktiv erscheint und bei potenziellen Finanzierungspartnern mitunter Skepsis weckt.
2.4.2 Doppelbesteuerung vs. Haftungsbegrenzung
Die Haftungsbeschränkung ist der zentrale Vorteil einer GmbH. Dies bedeutet gerade in hochspezialisierten medizinischen Bereichen mit teurer Ausstattung oder erhöhtem Haftungsrisiko (z. B. umfangreiche OP-Säle) eine deutliche Risikominderung für das Privatvermögen der Gesellschafter.
Dem steht die Doppelbesteuerung gegenüber:
Der Gewinn der GmbH wird zunächst der Körperschaftsteuer (plus Solidaritätszuschlag und ggf. Gewerbesteuer) unterworfen.
Bei Ausschüttungen an die Gesellschafter erfolgt eine weitere Besteuerung (Kapitalertragsteuer).
Trotz dieses steuerlichen Nachteils entscheiden sich manche Ärztinnen und Ärzte bewusst für eine GmbH, um die Praxis künftig skalieren zu können oder externe Kapitalgeber einzubinden. Darüber hinaus lässt sich ein Praxisverkauf in Form eines Share Deals (Verkauf der Gesellschaftsanteile) oft relativ einfach gestalten, wenn die Gesellschaftsstruktur gut aufgesetzt ist.
3.1 Zivilrechtliche vs. deliktische Haftung
Ärztinnen und Ärzte sind in ihrer Tätigkeit sowohl vertraglichen als auch deliktischen Haftungsansprüchen ausgesetzt:
Zivilrechtliche Haftung: Aus dem Behandlungsvertrag resultieren primär Ansprüche auf Schadensersatz bei fehlerhafter Leistung.
Deliktische Haftung: Greift bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit (z. B. Behandlungsfehler).
Die konkrete Ausgestaltung der Haftung wird maßgeblich durch die Rechtsform beeinflusst. Einzelunternehmer und Personengesellschafter haften meist unbeschränkt. In einer PartG mbB kann die Haftung für berufliche Fehler eines Partners auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein, sofern gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Bei der GmbH haftet primär die Gesellschaft selbst. Eine persönliche Haftung der handelnden Ärztinnen und Ärzte besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln).
3.2 Berufshaftpflichtversicherungen: Deckungsumfang
Unabhängig von der Rechtsform sind Berufshaftpflichtversicherungen essenziell. Die wichtigsten Aspekte:
Deckungssumme: Sie sollte so hoch sein, dass auch Schäden bei massiven Behandlungsfehlern abgedeckt sind.
Versicherte Tätigkeiten: Neben der klassischen Heilbehandlung können Zusatzleistungen (z. B. ästhetische Maßnahmen) gesondert aufgeführt werden.
Mitarbeiter und angestellte Ärzte: Sind sie über die Police mitversichert oder bedarf es zusätzlicher Absicherungen?
Kollegialhaftung: Gerade in Gemeinschaftspraxen ist zu prüfen, inwieweit die Versicherung für Fehler des Mitgesellschafters eintritt.
In einer PartG mbB ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen sogar gesetzliche Voraussetzung für die beschränkte Haftung. Bei einer GmbH sollte die Versicherungssumme den Umfang der praktizierten Leistungen und das jeweilige Risikoprofil reflektieren.
3.3 MoPeG 2024: Neue Haftungsregeln für Gemeinschaftspraxen
Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen betreffen die GbR:
Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbRs, die am Rechtsverkehr teilnehmen (z. B. Praxisräume kaufen, langfristige Verträge abschließen).
Potenziell erleichterte Möglichkeiten, eine GbR in eine andere Rechtsform (PartG oder GmbH) umzuwandeln.
Stärkere Transparenz und damit möglicherweise mehr Sicherheit für Geschäftspartner.
Die konkrete Auswirkung auf die Haftung in der Arztpraxis hängt von der Ausgestaltung der zukünftigen Verordnungen ab. Gemeinschaftspraxen (BAGs) in GbR-Form sollten sich daher frühzeitig mit dem neuen Register und den damit einhergehenden Verpflichtungen auseinandersetzen. Ein gut aufgesetzter Gesellschaftsvertrag kann hier vor unnötigen Rechtsunsicherheiten schützen.
3.1 Zivilrechtliche vs. deliktische Haftung
Ärztinnen und Ärzte sind in ihrer Tätigkeit sowohl vertraglichen als auch deliktischen Haftungsansprüchen ausgesetzt:
Zivilrechtliche Haftung: Aus dem Behandlungsvertrag resultieren primär Ansprüche auf Schadensersatz bei fehlerhafter Leistung.
Deliktische Haftung: Greift bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit (z. B. Behandlungsfehler).
Die konkrete Ausgestaltung der Haftung wird maßgeblich durch die Rechtsform beeinflusst. Einzelunternehmer und Personengesellschafter haften meist unbeschränkt. In einer PartG mbB kann die Haftung für berufliche Fehler eines Partners auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein, sofern gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Bei der GmbH haftet primär die Gesellschaft selbst. Eine persönliche Haftung der handelnden Ärztinnen und Ärzte besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln).
3.2 Berufshaftpflichtversicherungen: Deckungsumfang
Unabhängig von der Rechtsform sind Berufshaftpflichtversicherungen essenziell. Die wichtigsten Aspekte:
Deckungssumme: Sie sollte so hoch sein, dass auch Schäden bei massiven Behandlungsfehlern abgedeckt sind.
Versicherte Tätigkeiten: Neben der klassischen Heilbehandlung können Zusatzleistungen (z. B. ästhetische Maßnahmen) gesondert aufgeführt werden.
Mitarbeiter und angestellte Ärzte: Sind sie über die Police mitversichert oder bedarf es zusätzlicher Absicherungen?
Kollegialhaftung: Gerade in Gemeinschaftspraxen ist zu prüfen, inwieweit die Versicherung für Fehler des Mitgesellschafters eintritt.
In einer PartG mbB ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen sogar gesetzliche Voraussetzung für die beschränkte Haftung. Bei einer GmbH sollte die Versicherungssumme den Umfang der praktizierten Leistungen und das jeweilige Risikoprofil reflektieren.
3.3 MoPeG 2024: Neue Haftungsregeln für Gemeinschaftspraxen
Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen betreffen die GbR:
Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbRs, die am Rechtsverkehr teilnehmen (z. B. Praxisräume kaufen, langfristige Verträge abschließen).
Potenziell erleichterte Möglichkeiten, eine GbR in eine andere Rechtsform (PartG oder GmbH) umzuwandeln.
Stärkere Transparenz und damit möglicherweise mehr Sicherheit für Geschäftspartner.
Die konkrete Auswirkung auf die Haftung in der Arztpraxis hängt von der Ausgestaltung der zukünftigen Verordnungen ab. Gemeinschaftspraxen (BAGs) in GbR-Form sollten sich daher frühzeitig mit dem neuen Register und den damit einhergehenden Verpflichtungen auseinandersetzen. Ein gut aufgesetzter Gesellschaftsvertrag kann hier vor unnötigen Rechtsunsicherheiten schützen.
3.1 Zivilrechtliche vs. deliktische Haftung
Ärztinnen und Ärzte sind in ihrer Tätigkeit sowohl vertraglichen als auch deliktischen Haftungsansprüchen ausgesetzt:
Zivilrechtliche Haftung: Aus dem Behandlungsvertrag resultieren primär Ansprüche auf Schadensersatz bei fehlerhafter Leistung.
Deliktische Haftung: Greift bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit (z. B. Behandlungsfehler).
Die konkrete Ausgestaltung der Haftung wird maßgeblich durch die Rechtsform beeinflusst. Einzelunternehmer und Personengesellschafter haften meist unbeschränkt. In einer PartG mbB kann die Haftung für berufliche Fehler eines Partners auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt sein, sofern gesetzliche Vorgaben erfüllt werden. Bei der GmbH haftet primär die Gesellschaft selbst. Eine persönliche Haftung der handelnden Ärztinnen und Ärzte besteht nur unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln).
3.2 Berufshaftpflichtversicherungen: Deckungsumfang
Unabhängig von der Rechtsform sind Berufshaftpflichtversicherungen essenziell. Die wichtigsten Aspekte:
Deckungssumme: Sie sollte so hoch sein, dass auch Schäden bei massiven Behandlungsfehlern abgedeckt sind.
Versicherte Tätigkeiten: Neben der klassischen Heilbehandlung können Zusatzleistungen (z. B. ästhetische Maßnahmen) gesondert aufgeführt werden.
Mitarbeiter und angestellte Ärzte: Sind sie über die Police mitversichert oder bedarf es zusätzlicher Absicherungen?
Kollegialhaftung: Gerade in Gemeinschaftspraxen ist zu prüfen, inwieweit die Versicherung für Fehler des Mitgesellschafters eintritt.
In einer PartG mbB ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestdeckungssummen sogar gesetzliche Voraussetzung für die beschränkte Haftung. Bei einer GmbH sollte die Versicherungssumme den Umfang der praktizierten Leistungen und das jeweilige Risikoprofil reflektieren.
3.3 MoPeG 2024: Neue Haftungsregeln für Gemeinschaftspraxen
Zum 1. Januar 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft getreten. Wesentliche Änderungen betreffen die GbR:
Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbRs, die am Rechtsverkehr teilnehmen (z. B. Praxisräume kaufen, langfristige Verträge abschließen).
Potenziell erleichterte Möglichkeiten, eine GbR in eine andere Rechtsform (PartG oder GmbH) umzuwandeln.
Stärkere Transparenz und damit möglicherweise mehr Sicherheit für Geschäftspartner.
Die konkrete Auswirkung auf die Haftung in der Arztpraxis hängt von der Ausgestaltung der zukünftigen Verordnungen ab. Gemeinschaftspraxen (BAGs) in GbR-Form sollten sich daher frühzeitig mit dem neuen Register und den damit einhergehenden Verpflichtungen auseinandersetzen. Ein gut aufgesetzter Gesellschaftsvertrag kann hier vor unnötigen Rechtsunsicherheiten schützen.
4.1 Gewerbesteuer vs. freiberufliche Besteuerung
Ein zentrales Thema für Sie als Ärztin oder Arzt ist die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften. Grundsätzlich sind heilkundliche Tätigkeiten freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Gewerbliche Einkünfte entstehen jedoch, wenn:
Umfangreiche Laborleistungen angeboten werden, die über das übliche Maß ärztlicher Eigenleistung hinausgehen.
Zusätzliche Warenverkäufe (z. B. Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel) in beträchtlichem Umfang erfolgen.
Es sich um eine gemischte Tätigkeit handelt, bei der der gewerbliche Anteil das Gesamtbild prägt.
In einer Personengesellschaft reicht bereits eine gewerbliche Nebenaktivität eines Gesellschafters aus, um unter Umständen die gesamten Einkünfte zu „infizieren“ (Abfärberegelung). Dann wäre die gesamte Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Eine GmbH gilt kraft Rechtsform immer als Gewerbebetrieb, weshalb hier Gewerbesteuer anfällt. Ein Teil dieser Steuer kann allerdings auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden.
4.2 Transparenzprinzip bei Personengesellschaften
In einer GbR oder PartG werden die Einkünfte steuerlich den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet (Transparenzprinzip). Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Vorteil: Keine doppelte Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.
Nachteil: Abhängig vom individuellen Steuersatz kann die Steuerlast hoch sein. Zudem greift bei gewerblichen Tätigkeiten zusätzlich die Gewerbesteuer, die von jedem Gesellschafter anteilig zu tragen ist, sofern kein Freibetrag greift.
Viele Ärztinnen und Ärzte schätzen das Transparenzprinzip, solange reine Heilbehandlungen erbracht werden. Eine umfassende steuerliche Planung ist jedoch dringend anzuraten, falls die Praxis stark expandiert oder kommerzielle Dienstleistungen einbindet, um die eventuelle Abfärbewirkung zu berücksichtigen.
4.3 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind medizinisch indizierte Leistungen umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für wesentliche Teile des vertragsärztlichen Leistungsspektrums. Nicht befreit sind dagegen:
Reine Schönheits- oder Wellnessbehandlungen ohne medizinische Begründung
Gutachtertätigkeiten, die nicht der Heilbehandlung dienen
Verkäufe von Produkten wie Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmitteln
Bei einer Praxis mit kombinierten Angeboten sollten Sie unterschiedliche Leistungsbereiche klar trennen, um den umsatzsteuerfreien Teil nicht zu gefährden und gegenüber dem Finanzamt eine transparente Abgrenzung darzustellen.
4.1 Gewerbesteuer vs. freiberufliche Besteuerung
Ein zentrales Thema für Sie als Ärztin oder Arzt ist die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften. Grundsätzlich sind heilkundliche Tätigkeiten freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Gewerbliche Einkünfte entstehen jedoch, wenn:
Umfangreiche Laborleistungen angeboten werden, die über das übliche Maß ärztlicher Eigenleistung hinausgehen.
Zusätzliche Warenverkäufe (z. B. Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel) in beträchtlichem Umfang erfolgen.
Es sich um eine gemischte Tätigkeit handelt, bei der der gewerbliche Anteil das Gesamtbild prägt.
In einer Personengesellschaft reicht bereits eine gewerbliche Nebenaktivität eines Gesellschafters aus, um unter Umständen die gesamten Einkünfte zu „infizieren“ (Abfärberegelung). Dann wäre die gesamte Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Eine GmbH gilt kraft Rechtsform immer als Gewerbebetrieb, weshalb hier Gewerbesteuer anfällt. Ein Teil dieser Steuer kann allerdings auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden.
4.2 Transparenzprinzip bei Personengesellschaften
In einer GbR oder PartG werden die Einkünfte steuerlich den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet (Transparenzprinzip). Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Vorteil: Keine doppelte Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.
Nachteil: Abhängig vom individuellen Steuersatz kann die Steuerlast hoch sein. Zudem greift bei gewerblichen Tätigkeiten zusätzlich die Gewerbesteuer, die von jedem Gesellschafter anteilig zu tragen ist, sofern kein Freibetrag greift.
Viele Ärztinnen und Ärzte schätzen das Transparenzprinzip, solange reine Heilbehandlungen erbracht werden. Eine umfassende steuerliche Planung ist jedoch dringend anzuraten, falls die Praxis stark expandiert oder kommerzielle Dienstleistungen einbindet, um die eventuelle Abfärbewirkung zu berücksichtigen.
4.3 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind medizinisch indizierte Leistungen umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für wesentliche Teile des vertragsärztlichen Leistungsspektrums. Nicht befreit sind dagegen:
Reine Schönheits- oder Wellnessbehandlungen ohne medizinische Begründung
Gutachtertätigkeiten, die nicht der Heilbehandlung dienen
Verkäufe von Produkten wie Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmitteln
Bei einer Praxis mit kombinierten Angeboten sollten Sie unterschiedliche Leistungsbereiche klar trennen, um den umsatzsteuerfreien Teil nicht zu gefährden und gegenüber dem Finanzamt eine transparente Abgrenzung darzustellen.
4.1 Gewerbesteuer vs. freiberufliche Besteuerung
Ein zentrales Thema für Sie als Ärztin oder Arzt ist die Abgrenzung zwischen freiberuflichen und gewerblichen Einkünften. Grundsätzlich sind heilkundliche Tätigkeiten freiberuflich im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Gewerbliche Einkünfte entstehen jedoch, wenn:
Umfangreiche Laborleistungen angeboten werden, die über das übliche Maß ärztlicher Eigenleistung hinausgehen.
Zusätzliche Warenverkäufe (z. B. Kosmetika, Nahrungsergänzungsmittel) in beträchtlichem Umfang erfolgen.
Es sich um eine gemischte Tätigkeit handelt, bei der der gewerbliche Anteil das Gesamtbild prägt.
In einer Personengesellschaft reicht bereits eine gewerbliche Nebenaktivität eines Gesellschafters aus, um unter Umständen die gesamten Einkünfte zu „infizieren“ (Abfärberegelung). Dann wäre die gesamte Gesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Eine GmbH gilt kraft Rechtsform immer als Gewerbebetrieb, weshalb hier Gewerbesteuer anfällt. Ein Teil dieser Steuer kann allerdings auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet werden.
4.2 Transparenzprinzip bei Personengesellschaften
In einer GbR oder PartG werden die Einkünfte steuerlich den einzelnen Gesellschaftern zugeordnet (Transparenzprinzip). Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil mit dem persönlichen Einkommensteuersatz.
Vorteil: Keine doppelte Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene.
Nachteil: Abhängig vom individuellen Steuersatz kann die Steuerlast hoch sein. Zudem greift bei gewerblichen Tätigkeiten zusätzlich die Gewerbesteuer, die von jedem Gesellschafter anteilig zu tragen ist, sofern kein Freibetrag greift.
Viele Ärztinnen und Ärzte schätzen das Transparenzprinzip, solange reine Heilbehandlungen erbracht werden. Eine umfassende steuerliche Planung ist jedoch dringend anzuraten, falls die Praxis stark expandiert oder kommerzielle Dienstleistungen einbindet, um die eventuelle Abfärbewirkung zu berücksichtigen.
4.3 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG
Nach § 4 Nr. 14 UStG sind medizinisch indizierte Leistungen umsatzsteuerfrei. Dies gilt auch für wesentliche Teile des vertragsärztlichen Leistungsspektrums. Nicht befreit sind dagegen:
Reine Schönheits- oder Wellnessbehandlungen ohne medizinische Begründung
Gutachtertätigkeiten, die nicht der Heilbehandlung dienen
Verkäufe von Produkten wie Kosmetika oder Nahrungsergänzungsmitteln
Bei einer Praxis mit kombinierten Angeboten sollten Sie unterschiedliche Leistungsbereiche klar trennen, um den umsatzsteuerfreien Teil nicht zu gefährden und gegenüber dem Finanzamt eine transparente Abgrenzung darzustellen.
5.1 KV-Zulassung und Rechtsformwahl
Wenn Sie gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten behandeln möchten, benötigen Sie eine Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Einzelpraxis: Die Zulassung wird auf die Ärztin oder den Arzt persönlich ausgestellt.
Gemeinschaftspraxis/BAG: Hier muss die Gemeinschaft als solche bzw. die beteiligten Ärztinnen und Ärzte einen Antrag stellen.
MVZ: Hier benötigt die Gesellschaft (z. B. GmbH) eine Betriebserlaubnis; zudem muss ein ärztlicher Leiter bestellt sein, der gegenüber der KV verantwortlich zeichnet.
Die gewählte Rechtsform beeinflusst das Vorgehen bei der Beantragung. Relevant werden dabei Satzungen, Gesellschaftsverträge und weitere Dokumente, die die rechtliche Struktur belegen. Achten Sie frühzeitig darauf, dass Ihre Praxisform (etwa eine PartG oder eine GmbH) mit den kassenärztlichen Anforderungen konform ist.
5.2 Muster-Checkliste für Existenzgründer
Eine strukturierte Herangehensweise hilft, die Gründung reibungslos zu gestalten. Folgende Punkte sind in der Regel ratsam:
Zielsetzung definieren: Soll es eine Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder ein MVZ sein?
Rechtsform auswählen: Einzelunternehmen Arzt, GbR Arztpraxis, PartG, GmbH o. Ä.
Finanzierung und Businessplan: Medizinische Ausstattung, Personal, Miet- oder Kaufkosten, mögliche Fördermittel.
Berufsrechtliche Voraussetzungen: Approbation, Facharztstatus, Kammermitgliedschaft, KV-Zulassung.
Gesellschaftsvertrag/Mustervertrag: Exakte Regelungen zu Haftung, Gewinnverteilung, Zuständigkeiten.
Versicherungen: Berufshaftpflicht, ggf. Praxisinhaltsversicherung, Rechtsschutzversicherung.
Anmeldungen: Finanzamt, Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls Handelsregister (bei GmbH, PartG).
Datenschutz und Qualitätsmanagement: TSVG, DSGVO, Telematikinfrastruktur.
Marketing: Praxiswebsite, ggf. Kooperationen mit anderen Einrichtungen.
Zukunftsplanung: Praxisverkauf oder Gesellschafterwechsel sollten bereits im Gesellschaftsvertrag oder in individuellen Absprachen angelegt sein.
5.3 Praxisübernahme vs. Neugründung
Vor der Gründung stellt sich oft die Frage, ob eine Praxisübernahme oder eine Neugründung wirtschaftlich günstiger ist:
Praxisübernahme:
Oft existiert ein eingespieltes Team und ein Patientenstamm.
Rechtliche und steuerliche Aspekte (z. B. Kaufpreisfinanzierung, Übernahme von Mietverträgen) können komplexer sein.
Eventuelle Altlasten (baulicher Zustand, vertragliche Bindungen) müssen gründlich geprüft werden.
Neugründung:
Freie Gestaltung von Räumen, Ausstattung und Personal.
Die Aufbauphase erfordert Zeit und zusätzliche finanzielle Ressourcen, da Patientinnen und Patienten erst gewonnen werden müssen.
Standortwahl und Werbemaßnahmen können komplett eigenständig geplant werden.
Beide Ansätze sind grundsätzlich mit den verschiedenen Rechtsformen kombinierbar. Bei einer Übernahme kann die bestehende Rechtsform weitergeführt werden. Eine Umwandlung – etwa von einer Einzelpraxis in eine GmbH – ist möglich, allerdings mit formalen Anforderungen verbunden.
5.1 KV-Zulassung und Rechtsformwahl
Wenn Sie gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten behandeln möchten, benötigen Sie eine Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Einzelpraxis: Die Zulassung wird auf die Ärztin oder den Arzt persönlich ausgestellt.
Gemeinschaftspraxis/BAG: Hier muss die Gemeinschaft als solche bzw. die beteiligten Ärztinnen und Ärzte einen Antrag stellen.
MVZ: Hier benötigt die Gesellschaft (z. B. GmbH) eine Betriebserlaubnis; zudem muss ein ärztlicher Leiter bestellt sein, der gegenüber der KV verantwortlich zeichnet.
Die gewählte Rechtsform beeinflusst das Vorgehen bei der Beantragung. Relevant werden dabei Satzungen, Gesellschaftsverträge und weitere Dokumente, die die rechtliche Struktur belegen. Achten Sie frühzeitig darauf, dass Ihre Praxisform (etwa eine PartG oder eine GmbH) mit den kassenärztlichen Anforderungen konform ist.
5.2 Muster-Checkliste für Existenzgründer
Eine strukturierte Herangehensweise hilft, die Gründung reibungslos zu gestalten. Folgende Punkte sind in der Regel ratsam:
Zielsetzung definieren: Soll es eine Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder ein MVZ sein?
Rechtsform auswählen: Einzelunternehmen Arzt, GbR Arztpraxis, PartG, GmbH o. Ä.
Finanzierung und Businessplan: Medizinische Ausstattung, Personal, Miet- oder Kaufkosten, mögliche Fördermittel.
Berufsrechtliche Voraussetzungen: Approbation, Facharztstatus, Kammermitgliedschaft, KV-Zulassung.
Gesellschaftsvertrag/Mustervertrag: Exakte Regelungen zu Haftung, Gewinnverteilung, Zuständigkeiten.
Versicherungen: Berufshaftpflicht, ggf. Praxisinhaltsversicherung, Rechtsschutzversicherung.
Anmeldungen: Finanzamt, Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls Handelsregister (bei GmbH, PartG).
Datenschutz und Qualitätsmanagement: TSVG, DSGVO, Telematikinfrastruktur.
Marketing: Praxiswebsite, ggf. Kooperationen mit anderen Einrichtungen.
Zukunftsplanung: Praxisverkauf oder Gesellschafterwechsel sollten bereits im Gesellschaftsvertrag oder in individuellen Absprachen angelegt sein.
5.3 Praxisübernahme vs. Neugründung
Vor der Gründung stellt sich oft die Frage, ob eine Praxisübernahme oder eine Neugründung wirtschaftlich günstiger ist:
Praxisübernahme:
Oft existiert ein eingespieltes Team und ein Patientenstamm.
Rechtliche und steuerliche Aspekte (z. B. Kaufpreisfinanzierung, Übernahme von Mietverträgen) können komplexer sein.
Eventuelle Altlasten (baulicher Zustand, vertragliche Bindungen) müssen gründlich geprüft werden.
Neugründung:
Freie Gestaltung von Räumen, Ausstattung und Personal.
Die Aufbauphase erfordert Zeit und zusätzliche finanzielle Ressourcen, da Patientinnen und Patienten erst gewonnen werden müssen.
Standortwahl und Werbemaßnahmen können komplett eigenständig geplant werden.
Beide Ansätze sind grundsätzlich mit den verschiedenen Rechtsformen kombinierbar. Bei einer Übernahme kann die bestehende Rechtsform weitergeführt werden. Eine Umwandlung – etwa von einer Einzelpraxis in eine GmbH – ist möglich, allerdings mit formalen Anforderungen verbunden.
5.1 KV-Zulassung und Rechtsformwahl
Wenn Sie gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten behandeln möchten, benötigen Sie eine Zulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV).
Einzelpraxis: Die Zulassung wird auf die Ärztin oder den Arzt persönlich ausgestellt.
Gemeinschaftspraxis/BAG: Hier muss die Gemeinschaft als solche bzw. die beteiligten Ärztinnen und Ärzte einen Antrag stellen.
MVZ: Hier benötigt die Gesellschaft (z. B. GmbH) eine Betriebserlaubnis; zudem muss ein ärztlicher Leiter bestellt sein, der gegenüber der KV verantwortlich zeichnet.
Die gewählte Rechtsform beeinflusst das Vorgehen bei der Beantragung. Relevant werden dabei Satzungen, Gesellschaftsverträge und weitere Dokumente, die die rechtliche Struktur belegen. Achten Sie frühzeitig darauf, dass Ihre Praxisform (etwa eine PartG oder eine GmbH) mit den kassenärztlichen Anforderungen konform ist.
5.2 Muster-Checkliste für Existenzgründer
Eine strukturierte Herangehensweise hilft, die Gründung reibungslos zu gestalten. Folgende Punkte sind in der Regel ratsam:
Zielsetzung definieren: Soll es eine Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder ein MVZ sein?
Rechtsform auswählen: Einzelunternehmen Arzt, GbR Arztpraxis, PartG, GmbH o. Ä.
Finanzierung und Businessplan: Medizinische Ausstattung, Personal, Miet- oder Kaufkosten, mögliche Fördermittel.
Berufsrechtliche Voraussetzungen: Approbation, Facharztstatus, Kammermitgliedschaft, KV-Zulassung.
Gesellschaftsvertrag/Mustervertrag: Exakte Regelungen zu Haftung, Gewinnverteilung, Zuständigkeiten.
Versicherungen: Berufshaftpflicht, ggf. Praxisinhaltsversicherung, Rechtsschutzversicherung.
Anmeldungen: Finanzamt, Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls Handelsregister (bei GmbH, PartG).
Datenschutz und Qualitätsmanagement: TSVG, DSGVO, Telematikinfrastruktur.
Marketing: Praxiswebsite, ggf. Kooperationen mit anderen Einrichtungen.
Zukunftsplanung: Praxisverkauf oder Gesellschafterwechsel sollten bereits im Gesellschaftsvertrag oder in individuellen Absprachen angelegt sein.
5.3 Praxisübernahme vs. Neugründung
Vor der Gründung stellt sich oft die Frage, ob eine Praxisübernahme oder eine Neugründung wirtschaftlich günstiger ist:
Praxisübernahme:
Oft existiert ein eingespieltes Team und ein Patientenstamm.
Rechtliche und steuerliche Aspekte (z. B. Kaufpreisfinanzierung, Übernahme von Mietverträgen) können komplexer sein.
Eventuelle Altlasten (baulicher Zustand, vertragliche Bindungen) müssen gründlich geprüft werden.
Neugründung:
Freie Gestaltung von Räumen, Ausstattung und Personal.
Die Aufbauphase erfordert Zeit und zusätzliche finanzielle Ressourcen, da Patientinnen und Patienten erst gewonnen werden müssen.
Standortwahl und Werbemaßnahmen können komplett eigenständig geplant werden.
Beide Ansätze sind grundsätzlich mit den verschiedenen Rechtsformen kombinierbar. Bei einer Übernahme kann die bestehende Rechtsform weitergeführt werden. Eine Umwandlung – etwa von einer Einzelpraxis in eine GmbH – ist möglich, allerdings mit formalen Anforderungen verbunden.
6.1 Digitalisierungsanforderungen nach TSVG
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung in Arztpraxen maßgeblich verändert. Beispiele sind die Einführung des eRezepts, der elektronischen Patientenakte (ePA) und weitere telematikinfrastrukturbezogene Anforderungen.
Für Sie als Ärztin oder Arzt bedeutet dies:
IT-Sicherheit und Datenschutz rücken verstärkt in den Fokus.
Kosten für Hardware, Software und laufende Wartung steigen.
Es entstehen Möglichkeiten zum Ausbau digitaler Services – z. B. Online-Sprechstunden.
Die Rechtsform spielt hierbei insofern eine Rolle, als größere Zusammenschlüsse (z. B. MVZ oder PartG) häufig mehr Budget bündeln können, um umfassende Digitalisierungslösungen zu realisieren. Einzelpraxen bleiben flexibler, müssen den finanziellen Aufwand aber selbst tragen.
6.2 Reform des Berufsrechts (MoPeG 2024)
Die MoPeG-Reform 2024 ist ein zentraler Aspekt für alle Personengesellschaften. Sie wird:
Die GbR in vielen Bereichen aufwerten, indem sie als eingetragene GbR (eGbR) stärker am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Das Umwandlungsrecht für Personengesellschaften vereinfachen, damit diese unkomplizierter zu einer PartG oder Kapitalgesellschaft werden können.
Die Haftungsregelungen teilweise neu justieren, wodurch es beispielsweise einfacher wird, Haftungsbeschränkungen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Für ärztliche Gemeinschaftspraxen (als GbR oder PartG) empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung des Gesellschaftsvertrags und eine Abstimmung mit fachkundigen Beraterinnen und Beratern. Dies beugt Überraschungen vor und ermöglicht es, die Chancen der Modernisierung zu nutzen – etwa bei einer geplanten Praxiserweiterung oder einem späteren Praxisverkauf.
6.1 Digitalisierungsanforderungen nach TSVG
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung in Arztpraxen maßgeblich verändert. Beispiele sind die Einführung des eRezepts, der elektronischen Patientenakte (ePA) und weitere telematikinfrastrukturbezogene Anforderungen.
Für Sie als Ärztin oder Arzt bedeutet dies:
IT-Sicherheit und Datenschutz rücken verstärkt in den Fokus.
Kosten für Hardware, Software und laufende Wartung steigen.
Es entstehen Möglichkeiten zum Ausbau digitaler Services – z. B. Online-Sprechstunden.
Die Rechtsform spielt hierbei insofern eine Rolle, als größere Zusammenschlüsse (z. B. MVZ oder PartG) häufig mehr Budget bündeln können, um umfassende Digitalisierungslösungen zu realisieren. Einzelpraxen bleiben flexibler, müssen den finanziellen Aufwand aber selbst tragen.
6.2 Reform des Berufsrechts (MoPeG 2024)
Die MoPeG-Reform 2024 ist ein zentraler Aspekt für alle Personengesellschaften. Sie wird:
Die GbR in vielen Bereichen aufwerten, indem sie als eingetragene GbR (eGbR) stärker am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Das Umwandlungsrecht für Personengesellschaften vereinfachen, damit diese unkomplizierter zu einer PartG oder Kapitalgesellschaft werden können.
Die Haftungsregelungen teilweise neu justieren, wodurch es beispielsweise einfacher wird, Haftungsbeschränkungen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Für ärztliche Gemeinschaftspraxen (als GbR oder PartG) empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung des Gesellschaftsvertrags und eine Abstimmung mit fachkundigen Beraterinnen und Beratern. Dies beugt Überraschungen vor und ermöglicht es, die Chancen der Modernisierung zu nutzen – etwa bei einer geplanten Praxiserweiterung oder einem späteren Praxisverkauf.
6.1 Digitalisierungsanforderungen nach TSVG
Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) hat die Rahmenbedingungen für die Digitalisierung in Arztpraxen maßgeblich verändert. Beispiele sind die Einführung des eRezepts, der elektronischen Patientenakte (ePA) und weitere telematikinfrastrukturbezogene Anforderungen.
Für Sie als Ärztin oder Arzt bedeutet dies:
IT-Sicherheit und Datenschutz rücken verstärkt in den Fokus.
Kosten für Hardware, Software und laufende Wartung steigen.
Es entstehen Möglichkeiten zum Ausbau digitaler Services – z. B. Online-Sprechstunden.
Die Rechtsform spielt hierbei insofern eine Rolle, als größere Zusammenschlüsse (z. B. MVZ oder PartG) häufig mehr Budget bündeln können, um umfassende Digitalisierungslösungen zu realisieren. Einzelpraxen bleiben flexibler, müssen den finanziellen Aufwand aber selbst tragen.
6.2 Reform des Berufsrechts (MoPeG 2024)
Die MoPeG-Reform 2024 ist ein zentraler Aspekt für alle Personengesellschaften. Sie wird:
Die GbR in vielen Bereichen aufwerten, indem sie als eingetragene GbR (eGbR) stärker am Rechtsverkehr teilnehmen kann.
Das Umwandlungsrecht für Personengesellschaften vereinfachen, damit diese unkomplizierter zu einer PartG oder Kapitalgesellschaft werden können.
Die Haftungsregelungen teilweise neu justieren, wodurch es beispielsweise einfacher wird, Haftungsbeschränkungen umzusetzen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Für ärztliche Gemeinschaftspraxen (als GbR oder PartG) empfiehlt sich eine frühzeitige Überprüfung des Gesellschaftsvertrags und eine Abstimmung mit fachkundigen Beraterinnen und Beratern. Dies beugt Überraschungen vor und ermöglicht es, die Chancen der Modernisierung zu nutzen – etwa bei einer geplanten Praxiserweiterung oder einem späteren Praxisverkauf.
Ob Einzelunternehmen, GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder GmbH – jede Rechtsform für Arztpraxen birgt eigene Vor- und Nachteile in Bezug auf Haftung, Steuern und Praxisorganisation. Für allein tätige Ärztinnen und Ärzte ist ein Einzelunternehmen häufig ausreichend, sofern eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung besteht und die Tätigkeit rein freiberuflich bleibt.
Wenn Sie sich jedoch mit Kolleginnen oder Kollegen zusammenschließen möchten, müssen Sie sich mit Fragen der gesamtschuldnerischen Haftung und der Steuerplanung auseinandersetzen. Eine PartG oder PartG mbB bietet hier interessante Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung. Bei größeren Vorhaben, etwa in Form eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), kann eine GmbH sinnvoll sein, um neben Datenschutz und Personalführung auch den Praxisverkauf zu vereinfachen und das Privatvermögen zu schützen.
Die MoPeG-Reform 2024 wird das Personengesellschaftsrecht weiterentwickeln und ermöglicht GbRs eine stärkere Stellung im Rechtsverkehr. Dadurch können sich neue Optionen auch für ärztliche Kooperationsformen ergeben. Sie sollten bereits jetzt Ihre bestehenden Verträge auf Anpassungsbedarf überprüfen lassen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Praxisverkauf in vielen Fällen vorausschauendes Handeln erfordert. Die gewählte Rechtsform kann maßgeblich bestimmen, wie erfolgreich, schnell und steueroptimiert ein solcher Verkauf verläuft. Daher empfiehlt es sich, schon bei der Gründung einer neuen Praxis oder beim Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis rechtliche, steuerliche und organisatorische Weichen im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung zu stellen.
Mit einer klaren Struktur, passender Rechtsform und fundierten Informationen zu Haftung, Steuern und Gründungsschritten wird Ihre ärztliche Tätigkeit nicht nur sicherer und effizienter, sondern schafft auch eine solide Grundlage für zukünftige Entwicklungen – sei es die Erweiterung des Leistungsspektrums, der Eintritt neuer Partnerinnen und Partner oder der spätere Praxisverkauf.
Ob Einzelunternehmen, GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder GmbH – jede Rechtsform für Arztpraxen birgt eigene Vor- und Nachteile in Bezug auf Haftung, Steuern und Praxisorganisation. Für allein tätige Ärztinnen und Ärzte ist ein Einzelunternehmen häufig ausreichend, sofern eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung besteht und die Tätigkeit rein freiberuflich bleibt.
Wenn Sie sich jedoch mit Kolleginnen oder Kollegen zusammenschließen möchten, müssen Sie sich mit Fragen der gesamtschuldnerischen Haftung und der Steuerplanung auseinandersetzen. Eine PartG oder PartG mbB bietet hier interessante Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung. Bei größeren Vorhaben, etwa in Form eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), kann eine GmbH sinnvoll sein, um neben Datenschutz und Personalführung auch den Praxisverkauf zu vereinfachen und das Privatvermögen zu schützen.
Die MoPeG-Reform 2024 wird das Personengesellschaftsrecht weiterentwickeln und ermöglicht GbRs eine stärkere Stellung im Rechtsverkehr. Dadurch können sich neue Optionen auch für ärztliche Kooperationsformen ergeben. Sie sollten bereits jetzt Ihre bestehenden Verträge auf Anpassungsbedarf überprüfen lassen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Praxisverkauf in vielen Fällen vorausschauendes Handeln erfordert. Die gewählte Rechtsform kann maßgeblich bestimmen, wie erfolgreich, schnell und steueroptimiert ein solcher Verkauf verläuft. Daher empfiehlt es sich, schon bei der Gründung einer neuen Praxis oder beim Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis rechtliche, steuerliche und organisatorische Weichen im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung zu stellen.
Mit einer klaren Struktur, passender Rechtsform und fundierten Informationen zu Haftung, Steuern und Gründungsschritten wird Ihre ärztliche Tätigkeit nicht nur sicherer und effizienter, sondern schafft auch eine solide Grundlage für zukünftige Entwicklungen – sei es die Erweiterung des Leistungsspektrums, der Eintritt neuer Partnerinnen und Partner oder der spätere Praxisverkauf.
Ob Einzelunternehmen, GbR, Partnerschaftsgesellschaft (PartG) oder GmbH – jede Rechtsform für Arztpraxen birgt eigene Vor- und Nachteile in Bezug auf Haftung, Steuern und Praxisorganisation. Für allein tätige Ärztinnen und Ärzte ist ein Einzelunternehmen häufig ausreichend, sofern eine umfassende Berufshaftpflichtversicherung besteht und die Tätigkeit rein freiberuflich bleibt.
Wenn Sie sich jedoch mit Kolleginnen oder Kollegen zusammenschließen möchten, müssen Sie sich mit Fragen der gesamtschuldnerischen Haftung und der Steuerplanung auseinandersetzen. Eine PartG oder PartG mbB bietet hier interessante Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung. Bei größeren Vorhaben, etwa in Form eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ), kann eine GmbH sinnvoll sein, um neben Datenschutz und Personalführung auch den Praxisverkauf zu vereinfachen und das Privatvermögen zu schützen.
Die MoPeG-Reform 2024 wird das Personengesellschaftsrecht weiterentwickeln und ermöglicht GbRs eine stärkere Stellung im Rechtsverkehr. Dadurch können sich neue Optionen auch für ärztliche Kooperationsformen ergeben. Sie sollten bereits jetzt Ihre bestehenden Verträge auf Anpassungsbedarf überprüfen lassen.
Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Praxisverkauf in vielen Fällen vorausschauendes Handeln erfordert. Die gewählte Rechtsform kann maßgeblich bestimmen, wie erfolgreich, schnell und steueroptimiert ein solcher Verkauf verläuft. Daher empfiehlt es sich, schon bei der Gründung einer neuen Praxis oder beim Einstieg in eine Gemeinschaftspraxis rechtliche, steuerliche und organisatorische Weichen im Hinblick auf eine mögliche Veräußerung zu stellen.
Mit einer klaren Struktur, passender Rechtsform und fundierten Informationen zu Haftung, Steuern und Gründungsschritten wird Ihre ärztliche Tätigkeit nicht nur sicherer und effizienter, sondern schafft auch eine solide Grundlage für zukünftige Entwicklungen – sei es die Erweiterung des Leistungsspektrums, der Eintritt neuer Partnerinnen und Partner oder der spätere Praxisverkauf.
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